Behandlungspflege

Spezielle Pflege nach ärztlicher Verordnung wie z.B.:

  • Anlegen und Wechseln von Verbänden und Bandagen
  • Wundversorgung
  • Katheter- und Sondenpflege
  • Stomaversorgung
  • Blutzucker- und Blutdruckkontrollen
  • Medizinische Einreibungen
  • Medikamentengabe und Überwachung
  • Injektionen

Behandlungspflege

Die medizinische Behandlungspflege wird vom Arzt verordnet und umfasst alle Tätigkeiten, die von Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege im Zuhause des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandwechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung.

Wem steht die medizinische Behandlungspflege zu?

Nach der Definition ist klar: Die Behandlungspflege umfasst Maßnahmen, für die medizinische Vorkenntnisse notwendig sind und die demzufolge nicht jeder pflegende Angehörige zuhause allein vornehmen kann. Und es sind Maßnahmen, die auch nur vorübergehend notwendig sein können – etwa nach einer Operation, bei einer Krebsbehandlung oder einer zeitweiligen und plötzlichen Verschlimmerung einer Krankheit. Auch wenn der Patient nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend das Bett hüten muss, kann eine Behandlungspflege notwendig sein. Für diese Pflegeleistung benötigen Betroffene dementsprechend keinen Pflegegrad. Allein der Arzt oder die Ärztin entscheidet über die Notwendigkeit und stellt für die Behandlungspflege ein Rezept aus. Daraufhin können examinierte Pflegekräfte ins Haus kommen, für welche die Krankenkasse die Kosten übernimmt.

Wem steht die medizinische Behandlungspflege zu?

Nach der Definition ist klar: Die Behandlungspflege umfasst Maßnahmen, für die medizinische Vorkenntnisse notwendig sind und die demzufolge nicht jeder pflegende Angehörige zuhause allein vornehmen kann. Und es sind Maßnahmen, die auch nur vorübergehend notwendig sein können – etwa nach einer Operation, bei einer Krebsbehandlung oder einer zeitweiligen und plötzlichen Verschlimmerung einer Krankheit. Auch wenn der Patient nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend das Bett hüten muss, kann eine Behandlungspflege notwendig sein. Für diese Pflegeleistung benötigen Betroffene dementsprechend keinen Pflegegrad. Allein der Arzt oder die Ärztin entscheidet über die Notwendigkeit und stellt für die Behandlungspflege ein Rezept aus. Daraufhin können examinierte Pflegekräfte ins Haus kommen, für welche die Krankenkasse die Kosten übernimmt.

Krankenhausvermeidungspflege – eine alternative Bezeichnung

Manchmal verordnet ein Mediziner die Behandlungspflege, wenn sich durch die medizinische Versorgung zuhause ein Krankenhausaufenthalt vermeiden oder verkürzen lässt. In diesem Fall spricht man von Krankenhausvermeidungspflege.

Dauer der medizinischen Behandlungspflege

Die Verordnung einer Behandlungspflege ist zeitlich begrenzt und Krankenkassen überprüfen, ob die Maßnahme notwendig ist. Zeitlich gelten folgende Regelungen:

  • Die Erstverordnung gilt über einen Zeitraum von 14 Tagen. Die Geltungsdauer der Folgeverordnung hängt vom Gesundheitszustand des Patienten ab und muss vom Arzt entsprechend begründet werden.
  • Bei einer Krankenhausverhinderungspflege ist eine Geltungsdauer von bis zu vier Wochen möglich. Rechnet der Arzt mit einer Pflegedauer, die diesen Zeitraum überschreitet, dann wird der Medizinische Dienst eingeschaltet. Eventuell erhält der Patient dann einenPflegegrad (bis zu sechs Monate).

Sicherungspflege: Unbefristete Behandlungspflege möglich

Bei langanhaltenden Erkrankungen brauchen Patienten oft über einen weitaus längeren Zeitraum oder sogar unbefristet Behandlungspflege. Außerdem kann sie notwendig sein, damit eine geheilte Krankheit nicht wieder ausbricht, sich eine bestehende, langanhaltende Erkrankung nicht verschlimmert oder um Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Sicherungspflege kann auf ärztliche Anordnung unbefristet erteilt werden und umfasst die gleichen Maßnahmen wie die zeitlich befristete Behandlungspflege. Die Sicherungspflege ist in § 37 Absatz 2 SGB V geregelt.

Kostenübernahme, Eigenanteil und Belastungsgrenze

Der überwiegende Teil der Kosten für die Behandlungspflege der Sicherungspflege wird von den Krankenkassen übernommen. Der Eigenanteil, den der Pflegebedürftige für die medizinische Behandlungspflege selbst tragen muss, ist im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Versicherte ab dem 18. Lebensjahr zahlen die Leistungen für höchstens 28 Kalendertage im Jahr (SGB V § 37 Abs. 5). Die Höhe der Zuzahlungen beträgt 10 Prozent der Kosten pro Tag sowie maximal 10 Euro pro Tag (SGB V § 61).

Die zu zahlenden Leistungen sind dabei an eine Höchstgrenze gebunden, um Menschen mit hohem Bedarf an medizinischen Leistungen nicht zu sehr zu belasten. Die sogenannte Belastungsgrenze liegt bei einem Prozent des Bruttoeinkommens des Versicherten. Ist dieser Betrag für ein Jahr erreicht, so kann der Versicherte einen Antrag aufZuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse stellen. Die gesetzliche Grundlage für die Belastungsgrenze ist SGB V § 62.

Abrechnung der Behandlungspflege zwischen Krankenkasse und Pflegedienst

Die Verordnungen für Leistungen einer medizinischen Behandlungspflege nach SGB V reicht der Patient oder sein pflegender Angehöriger an seinen ambulanten Pflegedienst weiter. Die Mitarbeiter des Pflegedienstes rechnen die erbrachten Leistungen im Anschluss direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab. Privatversicherte gehen hier je nach Krankenkasse gelegentlich in finanzielle Vorleistung, aber auch von privaten Krankenkassen werden die Kosten in der Regel übernommen.